Beherbergungsteuer

Allgemeine Informationen

Besteuert wird der Aufwand, eines volljährigen Gastes, für die entgeltliche Erlangung der Beherbergungsmöglichkeit (Übernachtung), auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Hannover (LHH), unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme.

Die Beherbergungsteuer (BehSt) wird von der LHH als sogenannte „indirekte Steuer“ (Aufwandsteuer) erhoben. D.h. Steuerschuldner*in ist die*der Betreiber*in der Beherbergungsstätte. Diese*r hat die Möglichkeit, die Steuer dem Übernachtungsgast in Rechnung zu stellen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, die Steuer an den Gast weiterzugeben. Die*der Betreiber*in kann auch entscheiden, die Steuer selbst zu tragen.

Als Beherbergungsstätten gelten insbesondere Hotels, Hostels, Motels, Boardinghouses, Gasthöfe, Gästehäuser, Pensionen, Jugendherbergen, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Gästezimmer, Privatzimmer, Campingplätze, Monteurzimmer/-wohnungen, Wohnmobil- bzw. Reisemobilplätze und ähnliche Einrichtungen.

Zu den ähnlichen Einrichtungen gehören unter anderem möblierte Wohnräume oder auch einzelne Zimmer in einer Wohnung, welche entgeltlich vermietet werden (z.B. über Buchungsportale wie Airbnb, booking.com etc). Auch die Nutzung eines sogenannten Tageszimmers gilt als Beherbergungsstätte.

Berechnung der Steuer

Die Steuer berechnet sich nach dem Übernachtungspreis, eines volljährigen Gastes, einschließlich der Umsatz-/Mehrwertsteuer (Bruttoentgelt). Dies stellt den Aufwand dar. Gleiches gilt auch ungeachtet dessen, dass bei betrieblich veranlassten Beherbergungen vom Beherbergungsentgelt ggf. die Vorsteuer abgezogen werden kann.

Für entgeltliche Übernachtungen, welche ab dem 01.01.2026 stattgefunden haben, beträgt die Steuer pro Kopf und Übernachtung bei einem Bruttoentgelt

über 25,00 € bis zu 50,00 €

3,00 €,

über 50,00 € bis zu 100,00 €

4,00 €.

Je weitere angefangene 50,00 € Bruttoentgelt erhöht sich die Steuer um jeweils einen Euro. Ab einem Bruttoentgelt je Gast und Übernachtung über 450,00 € beträgt die Steuer 12,00 €.

Für entgeltliche Übernachtungen, welche bis einschließlich 31.12.2025 stattgefunden haben, beträgt die Steuer pro Kopf und Übernachtung bei einem Bruttoentgelt

.

von bis zu 10,00 €   0,50 €
über 10,00 € bis zu 25,00 €   1,50 €
über 25,00 € bis zu 50,00 €   3,00 €
über 50,00 € bis zu 100 €   4,00 €

Je weitere angefangene 50,00 € Bruttoentgelt erhöht sich die Steuer um jeweils einen Euro, eine Höchstgrenze gibt es nicht.

Nehmen mehrere Personen eine Leistung gemeinsam in Anspruch (z.B. Doppelbettzimmer oder Ferienwohnung), ist der für die Leistung aufzuwendende Betrag durch die Anzahl der volljährigen Beherbergungsgäste zu teilen und jedem volljährigem Beherbergungsgast anteilig als Bemessungsgrundlage zuzuordnen. Minderjährige werden bei der Aufteilung nicht berücksichtigt. 

Aufzuwendende Beträge für Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen (z. B. Verpflegungsleistungen, wie Frühstück oder Halbpension bzw. Getränke aus der Minibar oder Parkkosten etc.), sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage.

Verfahrensablauf

Für jeden Beherbergungsstandort (ggf. mit mehreren, einzelnen Beherbergungsstätten) hat die*der Betreiber*in (immer zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober sowie zum 15. Januar eines Jahres) eine Steuererklärung zur BehSt bei der LHH abzugeben. Die Steuererklärung ist in der Regel elektronisch, über das Online-Portal der LHH, siehe oben, einzureichen.

Hierbei werden die Erklärenden, entsprechend der jeweiligen Angaben, durch den Erfassungsvorgang geleitet. Erfasste Daten können zudem zwischen gespeichert werden. Am Ende des Erfassungsvorganges werden die Daten direkt an die LHH übermittelt, eine Unterschrift ist nicht nötig. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass sich die*der Erklärende eine PDF-Datei, mit den übermittelten Daten, abspeichern kann.

Erfolgt eine Einreichung der Steuererklärung auf einem vorgeschriebenen Vordruck, muss Dieser vollständig ausgefüllt- und darüber hinaus von einer natürlichen Person, andernfalls durch die zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens Berufenen, eigenhändig unterschrieben sein. 

Sollte die Beherbergungsstätte in einem Monat bzw. einem Quartal keine Personen beherbergt haben, ist der LHH dies entweder telefonisch, per E-Mail oder Fax mitzuteilen oder eine Steuererklärung als „Nullmeldung“, einzureichen.

Die Beherbergungsteuer wird durch schriftlichen Bescheid von der LHH festgesetzt und ist innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 

Hinweis:

Die*das Abgabennummer*Kassenzeichen sowie die BetriebsID/Kennnummer wird nach der ersten eingereichten Steuererklärung von uns, für jeden einzelnen Beherbergungsstandort, vergeben und bleiben für diesen Standort (ggf. mit mehreren, einzelnen Beherbergungsstätten) immer gleich und individuell. Ab der zweiten einzureichenden Steuererklärung, ist die Abgabennummer/Kassenzeichen sowie die BetriebsID/Kennnummer immer in der Steuererklärung anzugeben.

Rechtsgrundlage

Die LHH erhebt seit dem 01.01.2024 eine Beherbergungsteuer entsprechend ihrer Beherbergungsteuersatzung (BehStS). Bei der BehSt handelt es sich um eine zulässige kommunale Aufwandsteuer, auf der Grundlage von Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes in Verbindung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes.

Rechtsbehelf

Falls die*der Steuerpflichtige mit der Festsetzung oder Erhebung der Beherbergungsteuer nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit, innerhalb der Frist, Klage beim Verwaltungsgericht Hannover einzulegen.

Sollten bis zu einer Entscheidung über den Rechtsbehelf die Steuern fällig werden, müssen diese termingerecht gezahlt werden. Ein Rechtsbehelf hat nach § 80 Abs. 2 Ziffer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben keine aufschiebende Wirkung. Eventuell überzahlte Beträge werden später erstattet oder verrechnet.

Was sollte ich noch wissen?

Gibt die/der Steuerpflichtige ihre/seine Steuererklärung und/oder die bezeichneten Unterlagen nicht, nicht sachlich richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ab, kann die LHH von den Möglichkeiten der Schätzung der Bemessungsgrundlage und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i. V. m. der Abgabenordnung (AO) Gebrauch machen.

Verstöße gegen §§ 8 Abs. 1-4 sowie 7 & 8; 9 Abs. 3 BehStS stellen eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 11 Abs. 1 BehStS dar. Gemäß § 11 Abs. 2 BehStS kann eine solche Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Werden festgesetzte Steuern nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, werden zusätzlich Säumniszuschläge & ggf. Mahngebühren fällig. Auf Antrag können festgesetzte Steuern gestundet oder erlassen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Im Fall der Stundung sind Stundungszinsen zu zahlen.


zuklappenAnsprechpartner/in
20.32 - Beherbergungsteuer
Osterstr. 31
30159 Hannover
Telefon: +49 511 168-42488
Telefax: +49 511 168-41180
E-Mail:

Montag bis Freitag: 09:00 – 13:00 Uhr
und nach Vereinbarung

zurück