Besteuert wird der Aufwand, eines volljährigen Gastes, für die entgeltliche Erlangung der Beherbergungsmöglichkeit (Übernachtung), auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Hannover (LHH), unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme.
Die Beherbergungsteuer (BehSt) wird von der LHH als sogenannte „indirekte Steuer“ (Aufwandsteuer) erhoben. D.h. Steuerschuldner*in ist die*der Betreiber*in der Beherbergungsstätte. Diese*r hat die Möglichkeit, die Steuer dem Übernachtungsgast in Rechnung zu stellen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, die Steuer an den Gast weiterzugeben. Die*der Betreiber*in kann auch entscheiden, die Steuer selbst zu tragen.
Als Beherbergungsstätten gelten insbesondere Hotels, Hostels, Motels, Boardinghouses, Gasthöfe, Gästehäuser, Pensionen, Jugendherbergen, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Gästezimmer, Privatzimmer, Campingplätze, Monteurzimmer/-wohnungen, Wohnmobil- bzw. Reisemobilplätze und ähnliche Einrichtungen.
Zu den ähnlichen Einrichtungen gehören unter anderem möblierte Wohnräume oder auch einzelne Zimmer in einer Wohnung, welche entgeltlich vermietet werden (z.B. über Buchungsportale wie Airbnb, booking.com etc). Auch die Nutzung eines sogenannten Tageszimmers gilt als Beherbergungsstätte.
Berechnung der Steuer
Die Steuer berechnet sich nach dem Übernachtungspreis, eines volljährigen Gastes, einschließlich der Umsatz-/Mehrwertsteuer (Bruttoentgelt). Dies stellt den Aufwand dar. Gleiches gilt auch ungeachtet dessen, dass bei betrieblich veranlassten Beherbergungen vom Beherbergungsentgelt ggf. die Vorsteuer abgezogen werden kann.
Für entgeltliche Übernachtungen, welche ab dem 01.01.2026 stattgefunden haben, beträgt die Steuer pro Kopf und Übernachtung bei einem Bruttoentgelt
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über 25,00 € bis zu 50,00 € |
3,00 €, |
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über 50,00 € bis zu 100,00 € |
4,00 €. |
Je weitere angefangene 50,00 € Bruttoentgelt erhöht sich die Steuer um jeweils einen Euro. Ab einem Bruttoentgelt je Gast und Übernachtung über 450,00 € beträgt die Steuer 12,00 €.
Für entgeltliche Übernachtungen, welche bis einschließlich 31.12.2025 stattgefunden haben, beträgt die Steuer pro Kopf und Übernachtung bei einem Bruttoentgelt
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| von bis zu 10,00 € | 0,50 € | |
| über 10,00 € bis zu 25,00 € | 1,50 € | |
| über 25,00 € bis zu 50,00 € | 3,00 € | |
| über 50,00 € bis zu 100 € | 4,00 € |
Je weitere angefangene 50,00 € Bruttoentgelt erhöht sich die Steuer um jeweils einen Euro, eine Höchstgrenze gibt es nicht.
Nehmen mehrere Personen eine Leistung gemeinsam in Anspruch (z.B. Doppelbettzimmer oder Ferienwohnung), ist der für die Leistung aufzuwendende Betrag durch die Anzahl der volljährigen Beherbergungsgäste zu teilen und jedem volljährigem Beherbergungsgast anteilig als Bemessungsgrundlage zuzuordnen. Minderjährige werden bei der Aufteilung nicht berücksichtigt.
Aufzuwendende Beträge für Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen (z. B. Verpflegungsleistungen, wie Frühstück oder Halbpension bzw. Getränke aus der Minibar oder Parkkosten etc.), sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage.
