Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge aus der Ukraine

Allgemeine Informationen

Flüchtlinge aus der Ukraine erhalten unter den Voraussetzungen des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vorübergehenden Schutz und eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis.

Verfahrensablauf

Die Aufenthaltserlaubnis kann formlos bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Die Antragstellung kann über Germany4Ukraine erfolgen.

An wen muss ich mich wenden?

32.33 - Sachgebiet Willkommensservice

Voraussetzungen

Erforderlich für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist das Erfüllen der Voraussetzungen des Beschlusses des Rates der Europäischen Union.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Um den Antrag erfolgreich stellen zu können, sind die folgenden Dokumente erforderlich:

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit (z. B. Reisepass, ukrainische Personaldokumente),
  • wenn in Vertretung für eine andere Person gehandelt wird, ein Nachweis über die Vertretungsbefugnis.

Es besteht außerdem die Möglichkeit, optional weitere Unterlagen hochzuladen:

  • Nachweis über das Einreisedatum (z. B. Einreisestempel im Pass oder in anderen Dokumenten),
  • Nachweis über Registrierung, wenn bereits erfolgt (z. B. Anlaufbescheinigung, Ankunftsnachweis),
  • Nachweis über den Wohnsitz, wenn bereits vorhanden (z. B. Meldebestätigung, Mietvertrag),
  • Bei nicht-ukrainischen Staatsangehörigen: Nachweis über das bisherige Aufenthaltsrecht in der Ukraine.
Welche Gebühren fallen an?

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fällt keine Gebühr an.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann stark variieren und nach Vorlage aller Unterlagen derzeit bis zu 3 Monate betragen.

Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

zuklappenAnsprechpartner/in
32.33 - Willkommensservice Geflüchtete
Schützenplatz 1
30169 Hannover
E-Mail:


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Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

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