Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass bei Ihnen ein Abschiebungsverbot vorliegt, können Sie nach unanfechtbarem Abschluss des gesamten Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Aufenthaltserlaubnis für Personen mit zuerkanntem Abschiebungsverbot
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Die Aufenthaltserlaubnis kann online beantragt werden. Bitte lesen Sie vorher alle Informationen auf dieser Seite aufmerksam durch, um zu erfahren, welche Unterlagen bei diesem Antrag einzureichen sind.
Sind alle Unterlagen vollständig und die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt, erhalten Sie einen Termin für eine persönliche Vorsprache zum Zweck der Aufnahme der für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis notwendigen Biometriedaten und Zahlung der Bearbeitungsgebühr.
An wen muss ich mich wenden?
32.33 - Sachgebiet Willkommensservice
Voraussetzungen
- Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat festgestellt, dass bei Ihnen Abschiebungsverbote vorliegen.
- Die im Falle eines Asylantrags getroffene Feststellung, dass keine Flüchtlingseigenschaft und kein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, ist unanfechtbar geworden.
- Sie besitzen einen gültigen und anerkannten Pass oder Passersatz.
- Der Erteilung stehen keine Straftaten entgegen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bei erstmaliger Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis:
- Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
Bei besonderen Sachverhalten können im Einzelfall auch weitere Unterlagen angefordert werden. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Welche Gebühren fallen an?
- Für die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 100 Euro
- Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis von mehr als 3 Monaten: 93 Euro
- Bei Bezug von öffentlichen Leistungen (z.B. Sozialhilfe, Bürgergeld) kann eine Gebührenbefreiung bestehen. Dafür ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen (Bescheid des Sozialamtes oder Jobcenters).
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann stark variieren und nach Vorlage aller Unterlagen derzeit bis zu 3 Monate betragen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
Ansprechpartner/in
| 32.33 - Willkommensservice | |
| Am Schützenplatz 1 30169 Hannover Telefon: +49 511 168-32330 Homepage: https://hannover.gov.de/ABH | Öffnungszeiten:
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| Anreise Bahnhaltestelle: 3, 7, 9 (U-Bahn-Station: Waterloo) 3, 7, 17 (U-Bahn-Station: Allerweg) Bushaltestelle: 100, 200 (HDI Arena) 120 (Waterlooplatz) | |