Türkischen Staatsangehörigen, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, können eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Aufenthaltserlaubnis für türkische Staatangehörige nach dem ARB 1/80
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Die Aufenthaltserlaubnis kann formlos bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Die Antragstellung kann über unser Kontaktformular erfolgen.
An wen muss ich mich wenden?
32.33 - Sachgebiet Willkommensservice
Voraussetzungen
Erforderlich für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist das Erfüllen einer der Voraussetzungen des Assoziationsabkommens EWG/Türkei.
Türkische Arbeitsnehmer erfüllen diese Voraussetzungen,
- wenn sie seit mindestens einem Jahr ordnungsgemäß und ununterbrochen eine Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber ausüben (ARB 1/80, Artikel 6, 1.Spiegelstrich) oder
- wenn sie nach zuvor drei Jahren ordnungsgemäßer und ununterbrochener Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber auch weiterhin in demselben Beruf tätig sind (ARB 1/80, Artikel 6, 2.Spiegelstrich) oder
- wenn sie die zuvor genannte Voraussetzung des 2. Spiegelstrichs vier Jahre lang erfüllt haben und seitdem auch weiterhin ordnungsgemäß und ununterbrochen beschäftigt sind (ARB 1/80, Artikel 6, 3.Spiegelstrich).
Türkische Familienangehörige erfüllen diese Voraussetzungen,
- wenn der Ehegatte oder ein Elternteil drei Jahre nach dem Zuzug bzw. der Geburt ohne Unterbrechung gearbeitet hat und es bestand in dieser Zeit eine familiäre Lebensgemeinschaft (ARB 1/80, Artikel 7 Satz 1) oder
- wenn ein Elternteil insgesamt drei Jahre gearbeitet hat und der Antragsteller eine Berufsausbildung im Bundesgebiet abgeschlossen hat (ARB 1/80, Artikel 7 Satz 2).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Kopie Ihres aktuellen Passes oder Passersatzes
- Sämtliche Einkommensnachweise der letzten drei Monate von allen erwerbstätigen türkischen Familienmitgliedern im Haushalt, z.B. Gehaltsabrechnung, Bescheid von der Agentur für Arbeit
- Arbeitsverträge von allen erwerbstätigen türkischen Familienmitgliedern im Haushalt
- Für Familienangehörige: Rentenversicherungsverlauf vom Ehegatten / von beiden Elternteilen
Bei besonderen Sachverhalten können im Einzelfall auch weitere Unterlagen angefordert werden. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Welche Gebühren fallen an?
- Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr: 37,00 Euro
- Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: 22,80 Euro
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann stark variieren und nach Vorlage aller Unterlagen derzeit bis zu 3 Monate betragen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
Ansprechpartner/in
| 32.33 - Willkommensservice | |
| Am Schützenplatz 1 30169 Hannover Telefon: +49 511 168-32330 Homepage: https://hannover.gov.de/ABH | Öffnungszeiten:
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| Anreise Bahnhaltestelle: 3, 7, 9 (U-Bahn-Station: Waterloo) 3, 7, 17 (U-Bahn-Station: Allerweg) Bushaltestelle: 100, 200 (HDI Arena) 120 (Waterlooplatz) | |