Ausbildungsduldung

Allgemeine Informationen

Ausreisepflichtige Personen, die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf aufgenommen haben, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausbildungsduldung bis zur Beendigung dieser Ausbildung erhalten.

Werden sämtliche Voraussetzungen für die Ausbildungsduldung erfüllt und wird zusätzlich sowohl der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert als auch ein Heimatpass besessen, dann kommt statt einer Ausbildungsduldung auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG in Betracht.

Verfahrensablauf

Die Ausbildungsduldung kann unter Beifügung der unten aufgeführten Unterlagen formlos bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Die Antragstellung kann über unser Kontaktformular erfolgen.

An wen muss ich mich wenden?

32.33 - Sachgebiet Willkommensservice

Voraussetzungen
  • Es liegt ein Vertrag über eine Berufsausbildung vor, die den gesetzlichen Anforderungen des § 60c AufenthG für eine Ausbildungsduldung genügt.
  • Sie müssen seit mindestens 3 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sein oder die Ausbildung wurde bereits während eines vorangegangenen Asylverfahrens begonnen.
  • Es liegt kein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG vor. 
  • Ihre Identität war fristgerecht geklärt.
  • Der Erteilung stehen keine Straftaten entgegen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Ausbildungsvertrag (bei Berufsausbildungen an Berufsfachschulen: Ausbildungsvertrag mit Anmeldebestätigung / Aufnahmezusage der jeweiligen Bildungseinrichtung mit Bezeichnung des konkreten Ausbildungsberufes)
  • Bestätigung der zuständigen Stelle (z.B. IHK, Handwerkskammer), dass eine Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse erfolgt ist.

 Bei besonderen Sachverhalten können im Einzelfall auch weitere Unterlagen angefordert werden. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Sofern der Lebensunterhalt gesichert ist, können für die Ausstellung einer Ausbildungsduldung Gebühren anfallen, deren Höhe von der Art der Ausstellung abhängt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann stark variieren und nach Vorlage aller Unterlagen derzeit bis zu 3 Monate betragen.

Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

zuklappenAnsprechpartner/in
32.33 - Willkommensservice
Am Schützenplatz 1
30169 Hannover
Telefon: +49 511 168-32330
Homepage: htt­ps://han­no­ver­.­go­v.­de/ABH

Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr


Parkmöglichkeiten:
Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei

Anreise

Bahnhaltestelle:
3, 7, 9 (U-Bahn-Station: Waterloo)
3, 7, 17 (U-Bahn-Station: Allerweg)
Bushaltestelle:
100, 200 (HDI Arena)
120 (Waterlooplatz)
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