Ausreisepflichtige Personen, die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf aufgenommen haben, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausbildungsduldung bis zur Beendigung dieser Ausbildung erhalten.
Werden sämtliche Voraussetzungen für die Ausbildungsduldung erfüllt und wird zusätzlich sowohl der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert als auch ein Heimatpass besessen, dann kommt statt einer Ausbildungsduldung auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG in Betracht.
