Chancenkarte

Allgemeine Informationen

Eine Chancenkarte ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Sie kann sowohl vom Ausland als auch in besonderen Fällen aus dem Inland heraus beantragt werden. 

Verfahrensablauf

Die Aufenthaltserlaubnis kann formlos bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Die Antragstellung kann über unser Kontaktformular erfolgen.

An wen muss ich mich wenden?

32.33 - Sachgebiet Willkommensservice

Voraussetzungen

Erforderlich für die Erteilung ist das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Chancenkarte. Welche dies sind, wird im Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland gut erklärt:

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Kopie des aktuellen Passes oder Passersatzes
  • Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhalts:
    Bestätigung eines Geldinstituts über die Einrichtung eines Sperrkontos mit einem monatlichen Verfügungsbetrag von 1091 €. Bitte benutzen Sie für die Einrichtung des Sperrkontos das folgende Formular, in dem der notwendige Gesamtbetrag für das Sperrkonto genannt ist.
    oder
    eine Verpflichtungserklärung von einer Person im Bundesgebiet
    oder

    Bei bereits aufgenommener Beschäftigung:
    ein gültiger Arbeitsvertrag sowie Einkommensnachweise (Gehaltsabrechnungen) der letzten drei Monate
    oder
    Bei noch nicht aufgenommener Beschäftigung:
    Arbeitsvertrag sofern vorhanden sowie ein von Ihrem (künftigen) Arbeitgeber ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“. Zum Formular gelangen Sie über diesen Link.
  • Mietvertrag Ihrer Wohnung und Nachweis über die aktuelle Miethöhe (z.B. Kontoauszug)
  • Krankenversicherungsnachweis, sofern Sie keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen

sowie zusätzlich für die erstmalige Erteilung der Chancenkarte:

  • Kopie des Einreisevisums
  • Jegliche Nachweise zu erworbenen Qualifikationen, z.B. Urkunden, Zeugnisse oder Zertifikate (ggf. mit Übersetzung)
    • Wenn die Qualifikation in Deutschland erworben wurde oder bereits anerkannt oder als gleichwertig eingestuft worden ist, genügt ein Nachweis hierzu.W

    • Wenn die Qualifikation im Ausland erworben wurde und noch nicht anerkannt oder als gleichwertig eingestuft worden ist, sind auch Nachweise über die Dauer und den Umfang von Ausbildung, Lehre oder Studium hilfreich.

      Haben Sie die Anerkennung Ihrer Qualifikation bereits eingeleitet, benötigen wir den Zwischen- oder Defizitbescheid der zuständigen Anerkennungsbehörde. Weiterhin sollte klar erkennbar sein, welcher Staat, Arbeitgeber, Bildungsträger, Behörde oder Schule die Nachweise ausgestellt hat. Denken Sie bitte auch an die Vorlage entsprechender Übersetzungen dieser Unterlagen.

Nur wenn Sie keine anerkannte, gleichwertige oder in Deutschland erworbene Qualifikation nachweisen können, werden zudem die folgenden Unterlagen benötigt:

  • Nachweise über Sprachkenntnisse
    Anerkanntes Zertifikat über deutsche Sprachkenntnisse auf der höchsten von Ihnen erlernten Stufe nach dem GER (Gemeinsamer Europäischen Referenzrahmen für Sprachen), mindestens A1.
    Sofern englische Sprachkenntnisse entsprechend den Stufen B2 oder C1 nach dem GER vorhanden sind, auch ein anerkanntes Zertifikat über die englischen Sprachkenntnisse

  • Nachweise über Berufserfahrung
    Wenn Sie seit dem Erwerb Ihrer Qualifikation in den letzten sieben Jahren bereits Berufserfahrung gesammelt haben, benötigen wir hierzu beispielsweise Arbeitgeberzeugnisse, Stellungnahmen, Verträge oder Gehaltsabrechnungen.
    Die Berufserfahrung muss im Zusammenhang mit Ihrer Qualifikation stehen. Aus den Nachweisen sollte sich ergeben, in welchem Zeitraum und Umfang Sie gearbeitet haben und welche Tätigkeiten bzw. Aufgaben ausgeübt wurden
Welche Gebühren fallen an?
  • Für die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 100 Euro
  • Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis von mehr als 3 Monaten: 93 Euro 
Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann stark variieren und nach Vorlage aller Unterlagen derzeit bis zu 3 Monate betragen.

Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

zuklappenAnsprechpartner/in
32.33.5 - Fachkräfte und Studierende
32.33 - WillkommensserviceAm Schützenplatz 1
30169 Hannover
Telefon: 0511 16832337
E-Mail: Homepage: htt­ps://han­no­ver­.­go­v.­de/ABH

Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr


Parkmöglichkeiten:
Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei

Kundenservice für Studierende und Fachkräfte sowie deren Familienangehörige:

Sie sind zum Studium, zur Ausbildung oder als Fachkraft zur Erwerbstätigkeit in Deutschland? Dann bearbeitet das Team Studierende und Fachkräfte Ihre Anliegen.
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