Personen, die im Sinne des § 61 SGB XII pflegebedürftig sind und zumindest die Voraussetzungen des Pflegegrades 1 erfüllen, können Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben.
Welche Hilfeleistung gibt es?
Zu den Leistungen der häuslichen Versorgung zählen:
- Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
- Pflegegeld in den Pflegegraden 2 bis 5
- Aufwendungen für private Pflegekräfte oder ambulante Pflegedienste sowie Sozialstationen
- Tages-/Nachtpflege
- Pflegehilfsmittel, z. B. Pflegebetten
- Beiträge zur Alterssicherung von Pflegepersonen, soweit keine andere Alterssicherung gegeben ist
- Persönliches Budget
Reicht häusliche Pflege nicht aus, sieht das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) auch Leistungen zur teil- und vollstationären Pflege vor wie:
- Tages-/Nachtpflege
- Kurzzeit- und vollstationäre Pflege (Fachbereich Senioren)
