Ausspielungen werden unterschieden in Lotterien (Geldpreise) und Tombolen (Sachpreise). Sofern für die Teilnahme an einer Ausspielung ein Entgelt (oder auch eine Spende) verlangt wird, ist es ein Glücksspiel im Sinne des Niedersächsischen Glücksspielrechts.
Grundsätzlich obliegt es den Ländern für ein ausreichendes Glückspielangebot zu sorgen. Hiervon abweichend bestehen für andere Veranstalter zwei Möglichkeiten zur Veranstaltung einer Lotterie / Tombola:
- Kleine Lotterie
- Lotterie mit geringem Gefährdungspotential
Ob es sich bei einer Veranstaltung um eine Lotterie / Tombola mit geringem Gefährdungspotential im Sinne des § 10 GlüStV, welche nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfähig wäre, oder um eine kleine Lotterie/ Tombola, welche nach § 11 NGlüSpG in Verbindung mit § 18 GlüStV als allgemein erlaubt gilt, muss in jedem Fall vorab geprüft werden.
