Wenn Sie Ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet durch eine Ausreise verloren haben, kann für Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Wiederkehr bestehen.
Recht auf Wiederkehr nach einer Ausreise
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Die Aufenthaltserlaubnis kann online beantragt werden. Bitte lesen Sie vorher alle Informationen auf dieser Seite aufmerksam durch, um zu erfahren, welche Unterlagen bei diesem Antrag einzureichen sind.
Sind alle Unterlagen vollständig und die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt, erhalten Sie einen Termin für eine persönliche Vorsprache zum Zweck der Aufnahme der für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis notwendigen Biometriedaten und Zahlung der Bearbeitungsgebühr.
An wen muss ich mich wenden?
32.33 - Sachgebiet Willkommensservice
Voraussetzungen
Zu unterscheiden sind zwei Personengruppen:
Voraussetzungen für Personen, die als Minderjährige rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten:
- Sie besitzen einen gültigen und anerkannten Pass oder Passersatz.
- Ihre Einreise erfolgte mit dem erforderlichen Visum.
- Sie haben sich vor Ihrer Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht.
- Ihr Lebensunterhalt ist aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat.
- Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wird nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt.
Voraussetzungen für Personen, die von einem Träger im Bundesgebiet Rente beziehen:
- Sie besitzen einen gültigen und anerkannten Pass oder Passersatz.
- Ihre Einreise erfolgte mit dem erforderlichen Visum.
- Sie haben sich vor Ihrer Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.
- Der Lebensunterhalt in der Bedarfsgemeinschaft ist gesichert.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Kopie Ihres aktuellen Passes oder Passersatzes
Bei aktueller unselbständiger Erwerbstätigkeit:
- Sämtliche Einkommensnachweise der letzten drei Monate von allen erwerbstätigen Familienmitgliedern im Haushalt, z.B. Gehaltsabrechnung, Bescheid von der Agentur für Arbeit
- Arbeitsverträge von allen erwerbstätigen Familienmitgliedern im Haushalt
- Mietvertrag Ihrer Wohnung und Nachweis über die aktuelle Miethöhe (z.B. Kontoauszug)
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit:
- Den letzten Einkommenssteuerbescheid
- Nachweise über die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen für die gesamte Familie (Krankenversicherung, auch die private Krankenversicherung, sämtliche Nachweise zur Altersvorsorge, auch zusätzliche private Rentenversicherungen, Vermögens- und Kapital bildende Verträge, Lebensversicherungen sowie die Pflegeversicherung)
- Mietvertrag Ihrer Wohnung und Nachweis über die aktuelle Miethöhe (z.B. Kontoauszug)
Bei Bezug von Rente:
- Rentenversicherungsbescheid (Nachweis über die Höhe der Rente)
- Mietvertrag Ihrer Wohnung und Nachweis über die aktuelle Miethöhe (z.B. Kontoauszug)
sowie zusätzlich für die erstmalige Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis:
- Kopie des Einreisevisums
- Anmeldebestätigung oder Wohnungsgeberbestätigung
Bei besonderen Sachverhalten können im Einzelfall auch weitere Unterlagen angefordert werden. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Welche Gebühren fallen an?
- Für die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 100 Euro
- Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis von mehr als 3 Monaten: 93 Euro
Bei Minderjährigen fällt jeweils nur die halbe Gebühr an.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann stark variieren und nach Vorlage aller Unterlagen derzeit bis zu 3 Monate betragen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
Ansprechpartner/in
| 32.33 - Willkommensservice | |
| Am Schützenplatz 1 30169 Hannover Telefon: +49 511 168-32330 Homepage: https://hannover.gov.de/ABH | Öffnungszeiten:
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| Anreise Bahnhaltestelle: 3, 7, 9 (U-Bahn-Station: Waterloo) 3, 7, 17 (U-Bahn-Station: Allerweg) Bushaltestelle: 100, 200 (HDI Arena) 120 (Waterlooplatz) | |