Die vorübergehende Aufnahme der Tätigkeit als Steinmetzin/Steinmetz, Bildhauerin/Bildhauer oder als Gärtnerin/Gärtner auf einem gemeindeeigenen Friedhof bedarf der Zustimmung durch die zuständige Stelle und unterliegt der kommunalen Friedhofssatzung.
Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme vorübergehend als Steinmetzin/Steinmetz, Bildhauerin/Bildhauer, oder als Gärtnerin/Gärtner
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
nicht angegeben
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Rechtsgrundlage
Kommunale Satzung
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Anträge / Formulare
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben
Ansprechpartner/in
| 67.40 - Friedhöfe | |
| 67 - Fachbereich Umwelt und StadtgrünGarkenburgstr. 43 30519 Hannover Telefon: +49 511 168-38381 Telefax: +49 511 168-49085 E-Mail: 67.40@hannover-stadt.de | |
Externe Ansprechpartner/in
| Einheitlicher Ansprechpartner Landeshauptstadt Hannover Vahrenwalder Straße 7 30165 Hannover Telefon: 0511168-31313 E-Mail: ea@Hannover-Stadt.deHomepage: https://bbs.hannover-stadt.de/vv/oe/150010100000005575.php |