Wenn Ihnen ein neuer Heimatpass ausgestellt wurde oder Sie Ihren Aufenthaltstitel verloren haben, kann Ihr noch länger gültiger oder unbefristeter Aufenthaltstitel übertragen werden. Es wird dann für diesen noch gültigen Aufenthaltstitel eine neue Karte (eAT) ausgestellt.
Übertrag eines noch länger gültigen oder unbefristeten Aufenthaltstitels
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Nach Stellung des Antrags und Eingang der unten genannten Unterlagen wird ein Termin zur Aufnahme der für die neue Karte notwendigen Biometriedaten vergeben.
An wen muss ich mich wenden?
32.33 - Sachgebiet Willkommensservice - siehe unten.
Voraussetzungen
Bei einem Übertrag aufgrund eines neu ausgestellten Passes muss dieser Pass bereits vorliegen. Ein befristeter Aufenthaltstitel muss für einen reinen Übertrag noch mindestens 6 Monate Gültigkeit haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Kopie des neu ausgestellten Passes, sofern kein Reiseausweis besessen wird
- Verlusterklärung im Falle eines Verlusts
Welche Gebühren fallen an?
Für die Neuausstellung wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Diese beträgt 67 Euro.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen, z.B. bei Bezug von öffentlichen Leistungen (z.B. Sozialhilfe, Bürgergeld). Hier ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen (Bescheid des Sozialamtes oder Jobcenters). Dies gilt allerdings nicht im Falle des Verlusts.
Bearbeitungsdauer
Bei Vorliegen der Unterlagen erfolgt die Terminvergabe für die Abgabe der Biometriedaten innerhalb von 1-2 Wochen nach Antragstellung.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
Ansprechpartner/in
| 32.33 - Willkommensservice | |
| Am Schützenplatz 1 30169 Hannover Telefon: +49 511 168-32330 Homepage: https://hannover.gov.de/ABH | Öffnungszeiten:
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| Anreise Bahnhaltestelle: 3, 7, 9 (U-Bahn-Station: Waterloo) 3, 7, 17 (U-Bahn-Station: Allerweg) Bushaltestelle: 100, 200 (HDI Arena) 120 (Waterlooplatz) | |