Untersagung der widerrechtlichen Handwerksausübung

Allgemeine Informationen

Der Inhaber eines Handwerksbetriebes oder eines handwerksähnlichen Betriebes ist zur Eintragung in die Handwerksrolle bzw. das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe bei der Handwerkskammer (HWK) sowie zur Meldung bestimmter Unternehmensdaten verpflichtet. Dies wird in der Handwerksordnung (HwO) geregelt.

Die selbständige Ausübung eines Handwerks (Anlage A der Handwerksordnung) ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist. Voraussetzung ist die abgelegte Meisterprüfung in dem entsprechenden Handwerk oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 8 Handwerksordnung (zuständig ist die Handwerkskammer Hannover).

Wird ein Handwerk ohne Handwerksrolleneintragung betrieben, kann die Tätigkeit nach § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung untersagt werden.

Verfahrensablauf

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Zuständige Stelle

nicht angegeben

Voraussetzungen

nicht angegeben

Welche Fristen muss ich beachten?

Auskunft erteilt die zuständige Handwerkskammer.

Bearbeitungsdauer

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Rechtsbehelf

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Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

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zuklappenAnsprechpartner/in
32.23 - Gewerbemeldungen und -erlaubnisse
Am Schützenplatz 1
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Anreise

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Bushaltestelle:
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120 (Waterlooplatz)
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30175 Hannover
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Telefax: +49 511 34859-32
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