Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Gleiches gilt für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Messen, Ausstellungen und auf Groß-, Spezial- und Jahr- sowie Wochenmärkten.
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.
