Einwanderung / Einbürgerung

DetailinformationenzuklappenAufenthaltserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge
Wenn Ihnen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
DetailinformationenzuklappenAufenthaltserlaubnis für Ehegatten und Kinder von anerkannten Flüchtlingen
Für Ehegatten und Kinder von anerkannten Flüchtlingen kann hier eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
DetailinformationenzuklappenAufenthaltserlaubnis für Ehegatten und Kindern von ausländischen Staatsangehörigen
Ehegatten und Kinder sonstiger Personen, die einen Aufenthaltstitel besitzen, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
DetailinformationenzuklappenAufenthaltserlaubnis für Eltern von Fachkräften
Wenn Sie Elternteil eines Ausländers sind, der für einen Aufenthalt als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, kommt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Sie eine Aufenthaltserlaubnis in Betracht.
DetailinformationenzuklappenAufenthaltserlaubnis für Kinder von Deutschen
Für den Fall, dass Kinder deutscher Eltern nicht auch selbst die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, kann eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
DetailinformationenzuklappenAufenthaltserlaubnis für Personen mit zuerkanntem Abschiebungsverbot
Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass bei Ihnen ein Abschiebungsverbot vorliegt, können Sie nach unanfechtbarem Abschluss des gesamten Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
DetailinformationenzuklappenAufenthaltserlaubnis für sonstige Familienangehörige
Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers mit Aufenthaltstitel kann zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
DetailinformationenzuklappenAufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige
Leben Sie schon länger in Deutschland, sind aber bisher nur im Besitz einer Duldung oder einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht, ist bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht wegen guter Integration möglich. Um als Jugendlicher oder junger Volljähriger dieses Aufenthaltsrecht in Anspruch zu nehmen, müssen Sie mindestens 14 Jahre und dürfen nicht älter sein als 26 Jahre alt sein.
DetailinformationenzuklappenMigrationserstberatung
Die Migrationserstberatung bietet Ihnen eine unabhängige Information und Beratung, die Vermittlung an Migrationserstberatungsstellen und Jugendmigrationsdienste sowie die Weiterleitung an Dienste und Einrichtungen (z. B. Integrationskursträger, JobCenter, soziale und kommunale Einrichtungen).
DetailinformationenzuklappenNamensanpassung an deutsches Recht
Personen, die ihren aktuell geführten Namen nach dem Recht eines anderen Staates erworben haben und ihn jetzt nach deutschem Recht führen, können diesen in Struktur und Schreibweise anpassen. Der Wechsel des anzuwendenden Namensrechts kann sich durch ausdrückliche Wahl (z.B. im Rahmen einer Eheschließung) ergeben oder dadurch, dass der gewöhnliche Aufenthalt (jetzt) in Deutschland ist. Konkret kann mit einer Angleichungserklärung -aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmt werden -bei...
DetailinformationenzuklappenNiederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen
Als Familienangehöriger eines Deutschen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen schon nach einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein unbefristetes Aufenthaltsrecht ( Niederlassungserlaubnis) beantragen.
zurück