Duldung für Ausreisepflichtige oder unbegleitete Minderjährige
Eine ausreisepflichtige Person ist zu dulden, wenn ihre Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Für ausreisepflichtige Personen, die eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf aufgenommen haben, kommt unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer Ausbildungsduldung bis zur Beendigung dieser Ausbildung in Betracht.
Für ausreisepflichtige Personen, die seit mindestens 12 Monaten eine Duldung besitzen und zudem seit mindestens 12 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche ausüben, kommt unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer Beschäftigungsduldung für 30 Monate in Betracht.
| Duldung für unbegleitete Minderjährige |
| Unbegleitete Minderjährige erhalten über das für sie zuständige Jugendamt eine Duldung. |