Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
Staatsangehörige eines Staates der EU oder des EWR besitzen unter bestimmten Voraussetzungen ein EU-Freizügigkeitsrecht und damit auch ein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Die Voraussetzungen, wann das Freizügigkeitsrecht besteht, sind in § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt.
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger erhalten keine Bescheinigung darüber, dass sie ein Aufenthaltsrecht besitzen.
Nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts im Bundesgebiet können sie jedoch eine entsprechende Daueraufenthaltsbescheinigung erhalten.
Ihre Familienangehörigen oder nahestehende Personen gemäß § 1 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ein Freizügigkeitsrecht besitzen. Handelt es sich dabei nicht ebenfalls um Unionsbürger, können sie die Ausstellung einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige beantragen.